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Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

11. März 2015

Zum 01.01.2015 ist das neue Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Nunmehr liegt mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.03.2015 eine Entscheidung zu diesem Thema vor.

Das Arbeitsgericht hatte über die (Änderungs-) Kündigungsschutzklage einer Beschäftigten zu entscheiden, die gegen einen Grundstundenlohn von 6,44 EUR bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt war. Darüber hinaus erhielt die Arbeitnehmerin Leistungs- und Schichtzuschläge, ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Mitarbeiterin gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis bei Wegfall der Leistungszulage, des Urlaubsgeldes sowie der Jahressonderzahlung mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR fortzuführen (sogenannte Änderungskündigung).

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass diese Änderungskündigung der Arbeitgeberin unwirksam ist. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgelten, weshalb der Arbeitgeber Leistungen, die  – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – diesem Zweck nicht dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfe.

Eine Änderungskündigung, – so das Arbeitsgericht weiter – mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Im Ergebnis dürfte die Arbeitnehmerin damit eine Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen erreicht haben, mit dem Unterschied, dass die Arbeitgeberin zusätzlich zum Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung auch den gesetzlichen Mindestlohn als Stundenlohn schuldet.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14