Detektivüberwachung durch Arbeitgeber
20. Februar 2015
Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall einer Sekretärin der Geschäftsleitung zu entscheiden, die von ihrem Arbeitgeber überwacht worden war.
Nachdem es zwischen dem Geschäftsführer und eben dieser Sekretärin zum Streit gekommen war, meldete sich diese während des Skiurlaubs des Geschäftsführers zunächst mit einer Bronchitis krank. Es folgten sechs weitere Folgebescheinigungen, die zunächst durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin, sodann durch eine Fachärztin für Orthopädie ausgestellt waren. Der Geschäftsführer bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Mitarbeiterin. Dieser folgte der Sekretätin an vier Tagen und beobachtete unter anderem das Haus der Sekretärin, ihren Mann mit Hund vor dem Haus und einen Besuch der Sekretätin in einem Waschsalon. Der Detektiv fertigte Bildaufnahmen, die zum Teil aus Videosequenzen bestanden und legte den Observationsbericht seinem Auftraggeber, dem Arbeitgeber vor. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht als unbegründet angesehen. In dem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall ging es um Schmerzensgeld, welches die überwachte Mitarbeiterin in Höhe von 10.500,00 EUR wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes gefordert hatte.
Die Vorinstanzen hatten der Mitarbeiterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zugesprochen. Hiergegen hatten beide Parteien Revision eingelegt, die das Bundesarbeitsgericht nunmehr zurückgewiesen hat.
Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen soll nach dem Bundesarbeitsgericht dasselbe gelten. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so der Senat weiter, könne einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.
Allerdings sah der Senat keinen Anlass, das vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Schmerzensgeld der Höhe nach zu korrigieren.
Wie Videoaufnahmen rechtlich zu bewerten sind, wenn sie durch konkrete Tatsachen begründet sind, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, worauf in der Pressemitteilung ausdrücklich hingewiesen wird.
Für die Praxis bedeutet dies weiterhin, dass die Überwachung von Mitarbeitern am konkreten Einzelfall genauestens geprüft und überdacht sein sollte. Ein schlichtes Bauchgefühl kann, wie der Fall zeigt, den Arbeitgeber ansonsten teuer zu stehen kommen.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13