Haftung des Auftraggebers für Zahlung des Mindestlohns
3. Januar 2015
Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie wird in der Bundesrepublik Deutschland am 01. Januar 2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) und damit ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde eingeführt.
Neben zahlreichen offenen Fragen, die das Gesetz allesamt unbeantwortet lässt und die – wie leider so oft – in der Zukunft die Gerichte beschäftigen werden, findet sich in § 13 MiLoG eine in der Praxis bislang wenig beachtete, für Unternehmer aber mitunter brisante Regelung.
Nach § 13 MiLoG soll § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz entsprechende Anwendung finden.
Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Erhält folglich ein Arbeitnehmer der Auftragskette von seinem Arbeitgeber keinen Mindestlohn, kann er sich einen Auftraggeber der Auftragskette aussuchen und von diesem den Mindestlohn bzw. die Differenz zum Mindestlohn verlangen. Eine Möglichkeit für den Auftraggeber sich von dieser Haftung zu exkulpieren, sieht das Gesetz nicht vor, so dass der in Anspruch genommene Auftraggeber auf jeden Fall zahlen muss.
Für die Zunkunft bleibt insoweit jedoch zu klären, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch auf § 13 MiLoG Anwendung finden wird. Für diesen Fall würde nur derjenige Auftraggeber haften, der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen wiederum Subunternehmer beschäftigt.
Gleichwohl empfiehlt sich rechtzeitig vor Inkrafttreten des MiLoG eine Überprüfung der Dienst- und Werkverträge, um das Risiko einer Inanspruchnahme durch ergänzende Regelungen so weit als möglich zu minimieren.