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Rauchen auf dem Balkon

20. Januar 2015

Die Partei des Rechtsstreits, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren Mieter eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg. Die Balkone der Familien lagen übereinander, wobei die Beklagten im Erdgeschoss wohnen und ihren Balkon mehrmals am Tag, der Umfang war steitig, zum Rauchen nutzten. Die Kläger wollten erreichen, dass das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden am Tag zu unterlassen sei.

Nachdem beide Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück, das nunmehr Feststellungen darüber zu treffen habe, ob der Rauch auf dem darüberliegenden Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist oder, sofern dies nicht Fall sei, ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen.

Entgegen den Vorstinstanzen, die die Meinung vertreten hatten, dass ein Rauchverbot mit der durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei, welche die freie Entscheidung einschließe, unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben auf dem zu gemieteten Wohnung gehörenden Balkon zu rauchen, wies der BGH darauf hin, dass einem Mieter gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehe. Das soll nach dem BGH auch im Verhältnis von Mietern untereinander gelten. Der Abwehranspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigten nicht die Störungen Dritter.

Urteil BGH vom 16.01.2015 – V ZR 110/14