Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er muss entgegen langläufiger Meinung nicht zwingend schriftlich geschlossen sein, so dass auch eine mündliche Vereinbarung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausreicht.
Allerdings sieht das Nachweisgesetz eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, wonach dieser spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. An den Verstoß gegen diese Verpflichtung knüpft die Rechtsprechung im Einzelfall Sanktionen in Form von Schadenersatzansprüchen. Allein zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten und aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch für beide Vertragsparteien, den Arbeitsvertrag schriftlich zu verfassen.
Zahlreiche Gesetze enthalten überdies beispielsweise zum Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingende Regelungen, von denen zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Darüber hinaus hat sich seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches eine umfangreiche Rechtsprechung zur Kontrolle von Formulararbeitsverträgen entwickelt, die stetig noch erweitert wird. Eine regelmäßige Überprüfung der arbeitsvertraglichen Regelungen ist daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung zu empfehlen.