Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis. Die Gründe, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben, können in der Vereinbarung angegeben werden, müssen es aber nicht. In den meisten Fällen wird darüber hinaus eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung vereinbart. Auch insoweit macht das Fehlen einer Abfindungsregelung die Aufhebungsvereinbarung jedoch nicht unwirksam. Üblich sind darüber hinaus Regelung zum Urlaub, zur Freistellung, sowie zur Erteilung eines (Zwischen-)Zeugnisses.

Der Aufhebungsvertrag unterliegt der Schriftform des § 623 BGB und ist daher von beiden Parteien im Original zu unterzeichnen. Wechselseitige Faxkopien reichen mithin nicht.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zieht darüber hinaus für den Arbeitnehmer grundsätzlich den Ausspruch einer Sperrzeit nach § 159 SGB III nach sich, so dass er bis zu einer Dauer von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat insoweit jedoch Ausnahmen zugelassen, in denen gleichwohl Arbeitslosengeld gewährt wird. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist daher eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Dies gilt auch für die Arbeitgeberseite, die sich unter Umständen schadenersatzpflichtig macht.