Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der wechselseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungfrist nicht zuzumuten ist.
Festzustellen ist damit zunächst, ob für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund “an sich” vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff “wichtiger Grund” eine Generalklausel geschaffen, die mit der Zeit durch die Rechtsprechung konkretisiert worden ist. Insoweit ist geklärt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung nur auf solche Gründe gestützt werden kann, die sich – beurteilt auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs – zukünftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken würden. Dabei kann die konkrete Beeinträchtigung im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit – Betriebsfrieden und Betriebsordnung – oder im Vertrauensbereich liegen.
Da die außerordentliche fristlose Kündigung nicht in erster Linie die zurückliegende Verfehlung bestrafen soll, sondern ausgesprochen wird, weil in Zukunft nicht mit einem vertragsgerechten Verhalten zu rechnen ist, wird stets das Erfordnis einer vorhergegangenen Abmahnung zu prüfen sein.
Je nach Art und Weise der Pflichtverletzung kann jedoch auch eine Abmahnung entbehrlich sein.
Wird ein wichtiger Grund für die Kündigung an sich festgestellt, hat der Arbeitgeber im weiteren darzulegen, dass ihm kein milderes Sanktionsmittel zur Verfügung stand und die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung seiner und der des Arbeitnehmers verhältnismäßig war.
Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Eine nach Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und kann allenfalls, sofern ein entsprechender Wille des Arbeitgebers ersichtlich ist, als ordentliche fristgerechte Kündigung ausgelegt werden. Aus diesem Grund und für den Fall, dass eine gerichtliche Prüfung die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht erkennt, sollte daher stets hilfsweise eine ordentliche fristgerechte Kündigung erfolgen.
Der Arbeitnehmer muss auch im Falle einer fristlosten Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.