Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer beurteilt sich nach den gleichen Maßstäben, wie eine fristlose außerordentliche Arbeitgeberkündigung.

Dementsprechend muss zunächst ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, den Ablauf der ordentlichen Kündigungfrist abzuwarten. Dementsprechend kann auch hier eine Abmahnung durch den Arbeitnehmer erforderlich sein.

Anerkannt ist, dass grobe Beleidigungen durch den Arbeitgeber, wiederholte Missachtung von Arbeitsschutzgesetzen, vertragswidrige Ver- oder Umsetzungen sowie Lohnrückstände eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Auch insoweit ist jedoch stets zu prüfen, ob der Vertragsverstoß abgemahnt werden muss oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine solche entbehrlich ist.

Darüber hinaus ist auch hier die Ausschlussfrist von zwei Wochen zu beachten.