Haftung des Arbeitnehmers

Da der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und er damit auf Arbeitsabläufe und betriebliche Gegenbenheiten nur in sehr geringem Maß Einfluß nehmen kann, hat die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Verrichtung der Tätigkeit zuführt, erheblich eingeschränkt.

Der Arbeitnehmer haftet demgemäß nur auf vollen Schadenersatz, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gro­be Fahrlässig­keit liegt dann vor, wenn man ganz na­he­lie­gen­de Sorg­falts­re­geln, die in der ge­ge­be­nen Si­tua­ti­on “je­der” be­folgt hätte, außer acht läßt. Entschieden wurde dies bislang für den “Rotlichtverstoß” mit anschließendem Unfall sowie das Fahren unter Alkohol.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Aufteilung des Schadens, wobei sich die Quote an vielen Faktoren, zum Beispiel der Art und Weise der Sorgfaltspflichtverletzung, dem bisherigen Verhalten des Arbeitnehmers, der konkreten Tätigkeit, der Betriebsorganisation usw. orientiert.

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Diese liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer quasi von vornherein kein Vorwurf gemacht werden kann. In der Praxis sind diese Fälle, wie auch die Fälle der groben Fahrlässigkeit eher selten.