Integrationsamt

Die Integrationsämter erfüllen wesentliche Aufgaben bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Sie sind beratend sowohl für schwerbehinderte Menschen auf Arbeitnehmerseite als auch für den Arbeitgeber tätig.

Darüber hinaus nehmen die Integrationsämter im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung eine nicht zu unterschätzende Position ein, denn die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiters kann nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes erfolgen. Eine ohne entsprechende Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist nichtig.