Kündigungsschutz

Beim Kündigungsschutz ist zwischen den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen sowie dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu unterscheiden.

Während die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen, ist das Kündigungsschutzgesetz nur bei Vorliegen der im KSchG genannten Voraussetzungen anwendbar.

So muss der Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer beschäftigt war, in der Regel mehr als 10 Beschäftigte aufweisen. Darüber hinaus muss die 6-monatige Wartezeit im Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen sein. Das heißt, dass derjenige Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, dessen Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine 6 Monate bestanden hat.

Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur dann wirksam, wenn

  • Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist
  • und der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
  • und der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt hat.

Daneben kommen selbstverstänlich auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes weitere Unwirksamkeitsgründe in Betracht.