Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit oder Elternteilzeit befinden, genießen nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem ab Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
In Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, in Nordrhein-Westfalen sind dies die Bezirksregierungen, auf Antrag des Arbeitgebers eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklären.