Kündigungsschutz schwerbehinderter Mitarbeiter

Den besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX hat ein Arbeitnehmer, wenn es sich bei ihm um einen schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs.2 SGB IX handelt. Danach sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Den besonderen Kündigungsschutz genießen darüber hinaus auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die nach § 2 Abs.3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen durch Bescheid der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden. Darüber hinaus muss das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung sechs Monate bestanden haben.

Kündigt der Arbeitgeber einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter, so ist die Kündigung nichtig, sofern nicht bei Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt war oder nicht.

Nach § 90 Abs.2a SGB IX, der im Jahr 2004 in das SGB IX eingefügt wurde, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Ein Nachweis liegt vor, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Darüber hinaus kann sich ein Arbeitnehmer auch bei einem fehlenden Nachweis auf den Zeitpunkt der Antragstellung berufen, sofern er den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. auf Gleichstellung mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat und die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Wochen hierüber entschieden hat und dies nicht auf einer fehlenden Mitwirkung des Arbeitnehmers/Antragstellers beruht. Hat in einem solchen Fall der Arbeitgeber gekündigt und nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt, wird die Kündigung nichtig, sofern ein positiver Bescheid ergeht.