Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 EntgFG). Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dazu gehört nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt sowie Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht entstanden sind. Bei einer leistungsorientierten Vergütung ist der Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Könnte der Arbeitnehmer gegen einen Dritten einen Anspruch auf Verdienstausfall wegen einer erlittenen Verletzung geltend machen, der nur deswegen nicht besteht, weil der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet war, so geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Dritten insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser Entgeltfortzahlung geleistet hat. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich alle zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Angaben zu machen. In der Praxis häufigster Fall ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge der bei einem unverschuldeteten Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen.