Mankohaftung

Unter Mankohaftung wird im Arbeitsrecht die Haftung des Arbeitnehmers für von ihm verschuldete Fehlbestände an Waren, Gerätschaften oder Geld verstanden. Es handelt sich um einen Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung, die sich entweder aus einer speziellen Mankoabrede oder aus allgemeinen Haftungsregeln ergibt. In Anbetracht der strengen Voraussetzungen, unter denen sich nach den allgemeinen Haftungsregelungen ein Schadenersatzanspruch für den Arbeitgeber herleiten lässt, wird oftmals eine Mankoabrede in den Arbeitsvertrag aufgenommen, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitnehmers bei Fehlbeständen begründen soll. Diese wurde bislang unter folgenden Voraussetzungen für wirksam angesehen:

  • Die Mankoabrede muss den Umfangs der Haftung klar und eindeutig beschreiben;
  • Der Arbeitnehmer muss für das übernommene Haftungsrisiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten (Mankogeld);
  • Dieser Ausgleich muss so bemessen sein, dass der Arbeitnehmer aus ihr notfalls einen auftretenden Schaden voll abdecken kann, wobei die Fehlgeldentschädigung die absolute Obergrenze der vertraglichen Mankohaftung ist;
  • Der Arbeitnehmer hat die alleinige Verfügungsgewalt und den alleinigen Zugang zu den ihm anvertrauten Geld- oder Warenbeständen.

Hält die Vereinbarung diesen Anforderungen nicht stand, ist sie unwirksam und es bleibt bei der Darlegungs- und Beweislast sowie der besonderen Haftungsverteilung im Arbeitsrecht.