Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht dient der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers und besteht daher unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also auch innerhalb der vierwöchigen Wartezeit, nach Ablauf von 6 Krankheitswochen, mithin des Anspruchszeitraums und – was oftmals nicht bekannt ist – in allen Fällen einer Fortsetzungserkrankung. Die Mitteilung muss an den Arbeitgeber oder an die von ihm bestimmte Stelle (Personalabteilung, Telefonzentrale) gerichtet werden. Eine Information an einen Arbeitskollegen genügt nur, wenn dieser die Nachricht auch tatsächlich weitergibt, wobei der Arbeitnehmer das Risiko der Übermittlung trägt.

Oftmals unbekannt ist darüber hinaus die Tatsache, dass der Arbeitnehmer auch in den Fällen der Fortsetzungserkrankung, d.h. bei Fortbestehen einer bereits angezeigten und durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von seiner Meldepflicht nicht entbunden ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angezeigt oder in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes und damit gegebenenfalls noch vor Ablauf des in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeitpunktes hierüber zu informieren.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht rechtfertigt in der Regel eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung.