Mindestlohn

Durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie hat Deutschland zum 01.01.2015 einen gesetzlichen, flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn für Arbeitnehmer erhalten. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde. Näheres ist im so genannten Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.

Danach kann der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn nicht verzichten. Dementsprechende Abreden sind unwirksam.

Für Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen, gilt der Mindestlohn in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung nicht. Ebenso sind Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss, Praktikaten, Auszubildende, Ehrenamtliche Tätige und Zeitungszusteller vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Saisonarbeiter unterfallen dem Mindestlohngesetz, können aber für bis zu 70 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.

Auch Minijobber fallen unter das Mindestlohngesetz, so dass ab dem 01.01.2015 bei gleichbleibender Arbeitszeit streng darauf zu achten ist, dass die Obergrenze von 450,00 EUR nicht überschritten wird. Gegebenenfalls bedeutet dies für viele Beschäftigungsverhältnisse, dass die Einteilung und der Umfang der Arbeitszeit neu geregelt werden muss, um den Status als Minijobber nicht zu verlieren. Darüber hinaus sieht das Mindestlohngesetz für den Arbeitgeber in § 17 MiLoG weitere Aufzeichnungspflichten u.a. zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vor. Dazu heißt es in § 17 MiLoG:

“Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für
die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.”

Darüber hinaus wird sich wie bei jedem neuen Gesetz erst in näherer Zukunft zeigen, mit welchen Problemstellungen sich die Gerichte zu beschäftigen haben werden, da bis jetzt Auslegungen nur einzelne Meinungen wiederspiegeln können.