§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sieht grundsätzlich vor, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert. Die Vorlage der Bescheinigung ordnet das Gesetz für den darauffolgenden Arbeitstag an. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen, wovon in der Praxis oftmals durch arbeitsvertragliche Regelungen Gebrauch gemacht wird.
Die Nachweispflicht besteht ebenso wie die Meldepflicht bei jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, also auch nach Ablauf der 6-Wochenfrist bei Bezug von Krankengeld, was in der Praxis oftmals verkannt wird.
Auch die Pflicht zum – rechtzeitigen – Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zählt zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers und kann bei Verletzung Konsequenzen in Form einer Abmahnung oder außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen.