Nebentätigkeit

Un­ter ei­ner Ne­bentätig­keit ver­steht man je­de Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers, die die­ser außer­halb sei­ner Ar­beit für sei­nen Haupt­ar­beit­ge­ber ausübt.Enthält der Arbeitsvertrag keine Aussagen zu einer Nebentätigkeit ist diese grundsätzlich erlaubt und der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses kann sie grundsätzlich nicht verbieten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Nebenjob den Arbeitnehmer so sehr in Anspruch nimmt, dass dieser seine Leistungen gegenüber seinem Hauptarbeitgeber nicht mehr erfüllen kann. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sofern es auf beide Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.

Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses, d.h. auch nach Ausspruch einer Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist ist dem Mitarbeiter darüber hinaus jedwede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt aufgrund des vertraglichen Treueverhältnisses selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine ausdrücklichen Regelungen enthält.

Darüber hinaus enthalten die meisten Arbeitsverträge sowie zahlreiche Tarifverträge Klauseln, wonach Ne­bentätig­kei­ten un­zulässig sind oder der Ge­neh­mi­gung des Ar­beit­ge­bers bedürfen. Eine Klausel, wonach jede entgeltliche Nebentätigkeit untersagt wird, ist jedoch in Formulararbeitsverträgen unwirksam. Als zulässig wurde bislang folgende Klausel angesehen:

“Ent­gelt­li­che selbständi­ge Ne­bentätig­kei­ten und Ne­bentätig­kei­ten in ei­nem an­de­ren Ar­beits­verhält­nis sind dem Ar­beit­ge­ber an­zu­zei­gen und bedürfen sei­ner vor­he­ri­gen Zu­stim­mung. Die Ge­neh­mi­gung ist zu er­tei­len, wenn be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers nicht ent­ge­gen­ste­hen.”

Hiermit wird dem Arbeitgeber zugestanden, eine Gefährdung seiner Interessen zu prüfen und gegebenenfals zu wahren.

Eine unzulässig ausgeübte Nebentätigkeit kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, wobei jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist.