Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, die dieser außerhalb seiner Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt.Enthält der Arbeitsvertrag keine Aussagen zu einer Nebentätigkeit ist diese grundsätzlich erlaubt und der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses kann sie grundsätzlich nicht verbieten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Nebenjob den Arbeitnehmer so sehr in Anspruch nimmt, dass dieser seine Leistungen gegenüber seinem Hauptarbeitgeber nicht mehr erfüllen kann. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sofern es auf beide Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.
Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses, d.h. auch nach Ausspruch einer Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist ist dem Mitarbeiter darüber hinaus jedwede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt aufgrund des vertraglichen Treueverhältnisses selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine ausdrücklichen Regelungen enthält.
Darüber hinaus enthalten die meisten Arbeitsverträge sowie zahlreiche Tarifverträge Klauseln, wonach Nebentätigkeiten unzulässig sind oder der Genehmigung des Arbeitgebers bedürfen. Eine Klausel, wonach jede entgeltliche Nebentätigkeit untersagt wird, ist jedoch in Formulararbeitsverträgen unwirksam. Als zulässig wurde bislang folgende Klausel angesehen:
“Entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber anzuzeigen und bedürfen seiner vorherigen Zustimmung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.”
Hiermit wird dem Arbeitgeber zugestanden, eine Gefährdung seiner Interessen zu prüfen und gegebenenfals zu wahren.
Eine unzulässig ausgeübte Nebentätigkeit kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, wobei jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine vorherige Abmahnung erforderlich ist.