Eine Teilkündigung, mit der einzelne Vertragsbedingungen (etwa eine Weihnachtsgeldzusage oder eine Prämienabrede) gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig aufgehoben werden sollen, ohne den Bestand des gesamten Arbeitsverhältnisses infrage zu stellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem sich der Arbeitgeber in Bezug auf eine Zusatzvereinbarung einen Widerruf vorbehalten hat. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist dann jedoch nichtig, wenn dies zu einer faktischen Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes führen würde. Darüber hinaus unterliegt eine solche Klausel, sofern sie in einem Formulararbeitsvertrag enthalten ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie muss mithin klar und unmissverständlich formuliert sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Will der Arbeitgeber dennoch einzelne Vertragsbestandteile ändern, die nicht von seinem Direktionsrecht umfasst sind, bleibt ihm nur der beschwerliche Weg über eine Änderungskündigung.