Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es rechtfertigen, ist eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr statthaft. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden. Kommt es auch in dieser Übertragungszeit nicht zum Urlaub, verfällt der Resturlaubsanspruch, es sei denn, er konnte wegen Krankheit nicht genommen werden. Der im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommene Urlaub kann nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich nicht abgegolten, d. h. durch Geldzahlung ausgeglichen werden. Vertragliche Regelungen, die dies vorsehen. sind nichtig. Einen Sonderfall sieht lediglich § 7 Abs. 4 BUrlG vor. Danach kann Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen oder gewährt werden kann, finanziell abgegolten, d.h. ausgezahlt werden. Da der Urlaub im Kalenderjahr nur einmal gewährt wird, besteht bei einem neuen Arbeitgeber in diesem Fall jedoch kein weiterer Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber erteilt über den gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub eine Bescheinigung, deren Vorlage ein neuer Arbeitgeber verlangen kann.