Die Anzahl der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage ergeben sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag bzw. den getroffenen Absprachen, wobei der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht unterschritten werden darf.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird, nach Ablauf der sogenannten Wartezeit (§ 4 BUrlG). Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis beispielsweise durch Krankheit unterbrochen wird, zählen für den Ablauf der Wartezeit mit.
Nach § 5 BUrlG hat der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Hat das Arbeitsverhältnis mithin am 01.02.2014 begonnen und scheidet der Arbeitnehmer zum 31.08.2014 aus dem Unternehmen seines Arbeitgebers aus, so steht ihm der volle Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2014 zu.