Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses ist in § 109 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
Demnach ist das einfache Zeugnis nach dem Gesetzeswortlaut der Regelfall. Nur bei Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber das Zeugnis auf Leistung und Führung erweitern, auch wenn das qualifizierte Zeugnis in der Praxis die Regel ist.
Da zur so genannten Zeugnissprache eine umfangreiche Rechtsprechung existiert, empfiehlt es sich, bei Zweifeln eine anwaltliche Prüfung vornehmen zu lassen.
Auch zur Benotungsskala, die sich in der Vergangenheit gefestigt hatte, gab es anlängst in der Instanzrechtsprechung Tendenzen, diese aufzuweichen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nun in einer Entscheidung vom 18.11.2014 die Richtung nochmals vorgegeben (siehe hierzu: “Ein zu vollen Zufriedenheit” muss genügen Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13).